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50 GewerberechtNorm
StGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeitdes Ausschlusses der Anwendung der gewerberechtlichen Bestimmungenüber den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw denindividuellen Befähigungsnachweis für den Bereich desGelegenheitsverkehrsgesetzes; Hinweis auf die VorjudikaturRechtssatz
Ausreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle iSd §62 VfGG.
In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG idF BGBl I 24/2006 behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.
Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewertet.
Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert (vgl G259/07, E v 19.06.08).
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 idF BGBl I 24/2006.
Geltung der Überlegungen des E v 19.06.08, G259/07, betr §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995, ohne Einschränkung auch für §5 Abs5 GelVerkG.
Schlagworte
Gelegenheitsverkehr, Gewerberecht, Gewerbeberechtigung,Befähigungsnachweis, EU-Recht Richtlinie, Niederlassungsfreiheit,Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit,Taxis, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G266.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010