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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0117 E 20. Juni 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Der Fremde ist nach § 21 AsylG 1997 zwar vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, nicht jedoch vor der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geschützt. Gemäß § 20 Abs. 1 zweiter Satz AsylG 1997 ist die Maßnahme des Aufenthaltsverbotes unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegen Fremde zulässig, denen Asyl gewährt wurde (Hinweis E 11.10.2001, 99/18/0024; E 22.1.2002, 2001/18/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180056.X02Im RIS seit
20.10.2004