RS Vwgh 2004/9/7 2003/18/0194

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §6;
ABGB §7;
FrG 1997 §111 Abs12;
FrG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
VwRallg impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 in der bis zum Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl I Nr 126 am 1.1.2003 geltenden Stammfassung (vgl § 111 Abs 12 FrG 1997) brauchten Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung diente, ohne dass - wie nunmehr in der novellierten Gesetzesbestimmung - darauf abgestellt wurde, ob der Besuch eines Universitätslehrganges durch den Fremden ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache diente. Den Materialien zur FrG-Novelle 2002 zufolge (Hinweis RV 1172 BlgNR 21.GP, 26/27: "Zu Z 4 und 5 (§ 7)") solle die in § 7 Abs 4 FrG legcit vorgesehene Änderung dem Phänomen entgegenwirken, dass "Drittstaatsangehörige, die einen Universitätslehrgang, dessen Inhalt ausschließlich auf die Vermittlung der deutschen Sprache abstellt," (offensichtlich zu ergänzen: "besuchen,") "auf Grund einer Zulassungsbestätigung der Universität eine Aufenthaltserlaubnis zum ausschließlichen Zwecke des Studiums erhalten". Die vorgeschlagene Änderung werde weder die Mobilität der Studierenden beschränken, noch negativen Einfluss auf den Wissenschaftsstandort Österreich haben, da die Zulassungsvoraussetzungen zu einem Studium zwar sinnvollerweise durchaus auch mit dem Erwerb der deutschen Sprache gekoppelt werden könnten, aber nicht ausschließlich darauf "fokussieren" dürften. In begründeten Ausnahmefällen könnten auch Lehrgänge, deren Inhalt als universitäre Lehrgänge angerechnet werden könnten, unter diese Bestimmung subsumierbar sein (z.B. Peace Center Burg Schlaining oder Musikkonservatorien). Die TeilnehmerInnen dieser Lehrgänge würden für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes in Österreich ebenfalls einer Aufenthaltserlaubnis bedürfen. Diese - zum Teil (grammatikalisch) unvollständig formulierten - Ausführungen in den Materialien zu § 7 Abs 4 Z 1 legcit lassen keineswegs eine gesetzgeberische Absicht dahin erkennen, dass von dieser novellierten Bestimmung auch Universitätslehrgänge, deren Besuch (auch) der Vermittlung einer Fremdsprache (z.B. Russisch) dient, erfasst werden sollten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003180194.X02

Im RIS seit

25.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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