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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Es beeinträchtigt das Wesen einer Verfolgungshandlung nicht, wenn die rechtliche Qualifikation der Tat noch nicht außer jedem Zweifel steht, da in vielen Fällen diese Qualifikation erst das Ergebnis der Verfolgungshandlung sein kann; auch kann es den Charakter einer Verfolgungshandlung nicht beeinflussen, wenn ein bestimmtes Verhalten je nach Maßgabe erst festzustellender näherer Begleitumstände entweder eine Verwaltungsübertretung oder ein gerichtlich strafbares Delikt bilden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1979, Zl. 1409/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050124.X01Im RIS seit
12.10.2004