RS Vwgh 2004/9/7 2004/05/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31;

Rechtssatz

Zwar muss eine Verfolgungshandlung nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 617 unter E 87 zitierte hg. Rechtsprechung). Werden allerdings in der Verfolgungshandlung darüber hinaus weitere Sachverhaltselemente vorgeworfen, dann verschlägt dies nichts, sofern die Verfolgungshandlung sonst den genannten Anforderungen genügt und insbesondere die Rechtfertigungsmöglichkeiten des Beschuldigten dadurch nicht eingeschränkt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050124.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten