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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31;Rechtssatz
Zwar muss eine Verfolgungshandlung nicht mehr als die der jeweiligen Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 617 unter E 87 zitierte hg. Rechtsprechung). Werden allerdings in der Verfolgungshandlung darüber hinaus weitere Sachverhaltselemente vorgeworfen, dann verschlägt dies nichts, sofern die Verfolgungshandlung sonst den genannten Anforderungen genügt und insbesondere die Rechtfertigungsmöglichkeiten des Beschuldigten dadurch nicht eingeschränkt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050124.X02Im RIS seit
12.10.2004