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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Versagung einergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung mangels zu Grunde liegenden(innerhalb der Beschwerdefrist gefassten) Beschlusses des nach der NöGemeindeordnung hiefür zuständigen Gemeindevorstandes; kein Vorliegender Voraussetzungen für die Ausübung der Notkompetenz desBürgermeistersRechtssatz
Zur Zuständigkeit des Gemeindevorstandes siehe §36 Abs2 Z6 Nö GdO 1973.
Für die Anwendung des §35 Z22 Nö GdO 1973 - Zuständigkeit des Gemeinderates im eigenen Wirkungsbereich in Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft (Erwerb, Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen) - bleibt angesichts der speziellen Regelung des §36 Abs2 Z6 leg cit kein Raum.
Der von der Gemeinde übermittelten Abschrift aus dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates am 22.09.06 kann nicht entnommen werden, dass die damalige Beschlussfassung über den Ankauf der Liegenschaft auch eine Ermächtigung zur Initiierung von Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umfassen sollte.
Keine Darlegung von Gründen, die den Bürgermeister ermächtigt hätten, hinsichtlich der Beschwerdeerhebung beim Verfassungsgerichtshof eine Maßnahme iSd §38 Abs3 Nö GdO 1973, die das Vorliegen von "Gefahr im Verzug" voraussetzt, zu treffen. Der Hinweis auf vermehrte Abwesenheiten - wie sie insbesondere in der Urlaubszeit auftreten - begründet keinen Umstand, der schon für sich einer rechtzeitigen Einberufung des zuständigen Kollegialorgans entgegenstehen würde. Zudem bieten die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ GdO 1973 hinreichend Vorsorge für eine zeitgerechte Einberufung des Gemeindevorstandes. Auch die Berufung der Gemeinde auf die Notkompetenz des Bürgermeisters ist daher - abgesehen davon, dass dem Verfassungsgerichtshof gar keine Willensäußerung des Bürgermeisters iSd §38 Abs3 Nö GdO 1973 vorgelegt wurde - nicht zielführend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Bürgermeister, Gemeinderat,Vertretung nach außen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1363.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010