Index
82 GesundheitsrechtNorm
EMRK Art10Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe über einen Arzt wegen Werbung für einpsychotherapeutisches Hilfsverfahren unter Anwendung vonHalluzinogenen in seinem gleichzeitig betriebenen GeschäftRechtssatz
Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Rolle des Beschwerdeführers als Arzt und als Unternehmer bei den Werbeaktivitäten desselben zum Ergebnis gelangte, dass dieser seine Berufspflichten als Arzt verletzt habe, indem er seine Verpflichtung als Arzt insbesondere zur Aufklärung über Konsequenzen des Umgangs mit Drogen - sei es auch in einem therapeutischen Kontext - im Verhältnis zu seinen gewerblichen Werbeaktivitäten hintangestellt hat. Vertretbare Annahme der Behörde, dass "die unmissverständlich positive Meinungsbildung für den weder fachlich noch behördlich autorisierten Einsatz psychotroper Stoffe zu Therapiezwecken dem Ansehen der Ärzteschaft massiv abträglich war".
Kein Eingriff in Freiheit der Wissenschaft und Lehre, da die Bestrafung wegen marktschreierischer Werbemaßnahmen erfolgte und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit,WissenschaftsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1797.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010