RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L78007 Elektrizität Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht
59/04 EU - EWR

Norm

11997E081 EG Art81 Abs1;
11997E081 EG Art81 Abs2;
11997E234 EG Art234;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
ElektrizitätsG Tir 2001 §35 Z1;
ElektrizitätsG Tir 2001 §36 Abs1 litb;
ElWOG 1998 §19 Z1;
ElWOG 1998 §20 Abs1;
ElWOG 1998 §20 Abs2 idF 2002/I/149;
EURallg;
VwGG §38b idF 2004/I/089;

Rechtssatz

Nach Ansicht der Bf (die auf das Urteil des OGH vom 22.2.2001, 6 Ob 322/00x, hinweist) ist der vorliegende Reservierungsvertrag zivilrechtlich eine Aneinanderreihung von Reservierungsverträgen für die Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007. Im Falle angenommener zu langer Vertragsdauer wäre der Vertrag daher auf eine kürzere Dauer zu reduzieren, das Jahr 2004 wäre davon jedenfalls nicht umfasst. Es wird jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass exakt für diesen Zeitraum eine Bindung und damit ein Ausschluss anderer Marktteilnehmer erreicht werden soll (Näheres im Erkenntnis). Da jedenfalls dieser mehrjährige Ausschluss anderer Marktteilnehmer unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EGV fällt, kommt eine Trennung in verbotswidrige und damit nichtige Bestandteile und wettbewerbsneutrale Bestandteile nicht in Betracht. Die geschlossene Vereinbarung kann wegen ihrer absoluten Nichtigkeit Dritten nicht entgegen gehalten werden, sodass auf Grund dieser Vereinbarung eine mangelnde Netzkapazität iSd § 36 Abs. 1 Tir ElektrizitätsG nicht anzunehmen war. Die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist in Anbetracht des Umstandes, dass nicht nur eine Beschränkung, sondern sogar eine eindeutige Verhinderung des Wettbewerbs vorliegt, derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. das Urteil des EuGH vom 6.10.1982, Rechtssache 283/81 C.I.L.F.I.T); daher war von der beantragten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens abzusehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61981J0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050094.X11

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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