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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Eine (amtswegige) Versetzung eines Landeslehrers setzt grundsätzlich das Vorliegen eines dienstlichen Interesses an der Versetzung voraus. Ein solches dienstliches Interesse liegt etwa in der Wahrung oder Herstellung eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas als wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X01Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011