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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/16/0111 B 27. Juni 1994 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Nach stRsp gibt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (Hinweis B 14.9.1992, 92/15/0118, 0119, 0120; E 16.3.1993, 89/14/0254). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinsetzungsantrag vorgegeben war. Ist Gegenstand der Verfügung des VwGH, die Beschwerde - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und zwei weitere - also gleichlautende, somit ebenfalls mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehene - Ausfertigungen beizubringen, so trifft die Leistung der Unterschrift auf allen an den VwGH gerichteten Anbringen dabei den einschreitenden Rechtsanwalt höchstpersönlich. Die Unterlassung der Beisetzung der Unterschrift durch den Rechtsanwalt stellt sich also als ein Ereignis dar, das überhaupt nicht im Bereich des Erfüllungsgehilfen, sondern in jenem des Rechtsanwaltes selbst - dessen Verschulden der Partei zuzurechnen ist - geschehen ist. Der Umstand, daß der Rechtsanwalt selbst bei der Unterfertigung der Beschwerdeergänzungen nicht unter Bedachtnahme auf den Mängelbehebungsauftrag auch die weiteren Ausfertigungen der Beschwerde (Urbeschwerde) unterfertigt hat, ist nicht der Sekretärin, sondern dem Rechtsanwalt selbst zuzuordnen (Hinweis: B 23.3.1994, 94/13/0006, 0052). Dem Rechtsanwalt des Antragstellers fällt daher ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegenständlichen Beschwerde zur Last, das einen minderen Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG übersteigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004180184.X01Im RIS seit
20.10.2004