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23 Insolvenzrecht, ExekutionsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags zweier Gläubigerschutzverbändeauf Aufhebung einer Verordnung über die Bevorrechtung eines(weiteren) Gläubigerschutzverbandes mangels unmittelbarerBetroffenheit der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags zweier "bevorrechteter Gläubigerschutzverbände" iSd §11 Abs1 InsolvenzrechtseinführungsG auf Aufhebung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes, BGBl II 442/2006, mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller.
Die Antragsteller leiten ihre Betroffenheit bloß daraus ab, dass durch Hinzukommen eines weiteren bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ihre "Wirksamkeit, Reichweite, Reputation und Erfolg" beschränkt werde. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Norm.
V31/09, B v 22.09.09: Zurückweisung eines neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Insolvenzrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V438.2008Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011