RS Vfgh 2008/9/29 V438/08 - V31/09

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
InsolvenzrechtseinführungsG §11
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes, BGBl II 442/2006

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags zweier Gläubigerschutzverbändeauf Aufhebung einer Verordnung über die Bevorrechtung eines(weiteren) Gläubigerschutzverbandes mangels unmittelbarerBetroffenheit der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags zweier "bevorrechteter Gläubigerschutzverbände" iSd §11 Abs1 InsolvenzrechtseinführungsG auf Aufhebung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes, BGBl II 442/2006, mangels unmittelbarer Betroffenheit der Antragsteller.

Die Antragsteller leiten ihre Betroffenheit bloß daraus ab, dass durch Hinzukommen eines weiteren bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ihre "Wirksamkeit, Reichweite, Reputation und Erfolg" beschränkt werde. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Norm.

V31/09, B v 22.09.09: Zurückweisung eines neuerlichen Antrags wegen entschiedener Sache.

Entscheidungstexte

  • V 438/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2008 V 438/08
  • V 31/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2009 V 31/09

Schlagworte

Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V438.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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