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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §15;Rechtssatz
Der Fremde war in seinem Heimatland iSd Art 3 MRK gefährdet, weil seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland gemäß § 8 AsylG 1997 als unzulässig erachtet und ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden war. In einem solchen Fall hätte die Sicherheitsdirektion prüfen müssen, inwieweit der Entschluss des Fremden, vor der österreichischen Botschaft in Budapest und vor der österreichischen Asylbehörde unrichtige Angaben iSd § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 zu machen, aus dem Motiv heraus erfolgt sein könnte, eine Gefährdung von sich abzuwenden. Erst unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann beurteilt werden, ob die in § 36 Abs 1 FrG 1997 erwähnte Annahme im Hinblick darauf, dass mit derart motivierten unrichtigen Angaben in Zukunft nicht mehr gerechnet werden müsste, gerechtfertigt ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180093.X03Im RIS seit
20.10.2004