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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19;Rechtssatz
§ 25 Z. 2 LDG 1984 setzt den Fall einer Verwendungsbeschränkung nach § 28 voraus und erfordert die "Bedachtnahme auf § 19". § 25 Z. 2 LDG 1984 sieht das Mittel der Versetzung nicht als ultima ratio zu anderen dienst- oder disziplinarbehördlichen Maßnahmen, sondern als Personalmaßnahme vor, um dadurch einer dem Interesse des Dienstes widerstreitenden Konstellation zu begegnen. Auch die nach § 25 LDG 1984 gebotene "Bedachtnahme auf § 19" führt daher nicht dazu, dass die Dienstbehörde bei einer Gefährdung dienstlicher Interesse vorerst versuchen müsste, durch Weisung, Belehrung oder Ermahnung Abhilfe zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X06Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011