RS Vwgh 2004/9/7 2004/12/0042

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19;
LDG 1984 §25 Z2;
LDG 1984 §28;

Rechtssatz

§ 25 Z. 2 LDG 1984 setzt den Fall einer Verwendungsbeschränkung nach § 28 voraus und erfordert die "Bedachtnahme auf § 19". § 25 Z. 2 LDG 1984 sieht das Mittel der Versetzung nicht als ultima ratio zu anderen dienst- oder disziplinarbehördlichen Maßnahmen, sondern als Personalmaßnahme vor, um dadurch einer dem Interesse des Dienstes widerstreitenden Konstellation zu begegnen. Auch die nach § 25 LDG 1984 gebotene "Bedachtnahme auf § 19" führt daher nicht dazu, dass die Dienstbehörde bei einer Gefährdung dienstlicher Interesse vorerst versuchen müsste, durch Weisung, Belehrung oder Ermahnung Abhilfe zu schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X06

Im RIS seit

21.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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