RS Vwgh 2004/9/7 2001/18/0131

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Voraussetzung des § 21 Abs 1 Z 1 AsylG 1997 ist nur dann erfüllt, wenn sich der Fremde selbst zum Bundesasylamt begibt und dort den Asylantrag deponiert hat. Da selbst eine tatsächlich vorgenommene Antragstellung durch einen Vertreter oder im Postweg (Hinweis E 19.10.2001, 98/02/0119; E 10.4.2003, 2002/18/0202; E 26.6.2003, 99/18/0013) die Voraussetzungen der Z 1 legcit nicht erfüllen kann, kann eine gar nicht vorgenommene, sondern lediglich beabsichtigte Antragstellung diese Voraussetzungen schon gar nicht erfüllen. Nach dem (eindeutigen) Gesetzeswortlaut kommt es auf die Gründe, aus denen die Antragstellung beim Bundesasylamt unterblieben sein mag, nicht an.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180131.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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