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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219Rechtssatz
Eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 setzt mehrere Vorhaben voraus und ist unter den dort genannten Voraussetzungen als sog. Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 finden Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch auf die der Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterliegenden Vorhaben Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X06Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015