RS Vwgh 2004/9/7 2001/18/0134

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23 Abs1;
EheG §27;
EheG §28;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §49;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0095 E 21. September 2000 RS 4

Stammrechtssatz

Der unrechtmäßige Aufenthalt der Fremden stellt auch im Zeitraum vor Nichtigerklärung der Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eine relevante Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil die Ehe durch die Nichtigerklärung ex tunc beseitigt worden ist und die Fremde daher so zu behandeln ist, als wäre ihr nie die - gem § 49 FrG 1997 begünstigte - Stellung als Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers zugekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180134.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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