RS Vfgh 2008/9/29 G37/08

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Veröffentlicht am 29.09.2008
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZahnärztekammerG §119

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge einer Ärztekammer auf Aufhebungvon Bestimmungen des Zahnärztekammergesetzes betreffend dieAufteilung des Kammervermögens aus Anlass der Gründung derLandeszahnärztekammern infolge Zumutbarkeit des ordentlichenRechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung der Anträge der Ärztekammer Steiermark auf Aufhebung von Teilen des §119 ZahnärztekammerG.

§119 ZahnärztekammerG sieht ausdrücklich für alle Fragen im Zusammenhang mit der Aufteilung des Vermögens aus Anlass der Gründung der Landeszahnärztekammern ein Schiedsverfahren und im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung ausdrücklich die Streitbeilegung im ordentlichen Rechtsweg vor; somit steht der Antragstellerin ein zumutbarer Weg über einen Zivilprozess zur Geltendmachung ihrer Bedenken gegen die bekämpften gesetzlichen Regelungen offen. Im Übrigen wurde dieser Weg bereits beschritten.

Entscheidungstexte

  • G 37/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.2008 G 37/08

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Zahnärztekammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G37.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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