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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219Rechtssatz
Der Kärntner Naturschutzbeirat ist Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 und hat in den beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung. Seine gegen die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide erhobenen Berufungen waren daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X04Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015