RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §2 Abs4;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219

Rechtssatz

Der Kärntner Naturschutzbeirat ist Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 und hat in den beschwerdegegenständlichen Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung. Seine gegen die im Beschwerdefall angefochtenen Bescheide erhobenen Berufungen waren daher zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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