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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §76 Abs10 idF 2200-47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0236 E 15. Oktober 2003 RS 3 (hier: betreffend Erwerbsunfähigkeit nach § 83 Abs. 4 in Verbindung mit § 76 Abs. 10 NÖ DPL 1972)Stammrechtssatz
Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965 bedarf zunächst der - widerspruchsfreien - Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls des Beamten und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des vom medizinischen Sachverständigen abgesteckten Rahmens der Restarbeitsfähigkeit konkrete Arbeitsplätze (Berufsbilder) bestehen (Hinweis E 15.10.2003, 2001/12/0212, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120056.X05Im RIS seit
12.10.2004