RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0218

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219

Rechtssatz

Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers gezogen. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist durch die Angabe, der beschwerdeführende Bundesminister erhebe Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit, entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, VwSlg. 14982 A/1998). Die Amtsbeschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG ist zulässig, "soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können", unabhängig davon, ob der Instanzenzug erschöpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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