RS Vwgh 2004/9/7 2004/05/0184

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Entscheidend ist also, dass aus der Versäumung der Verhandlung ein Rechtsnachteil entsteht. Dieser mag urprünglich im Beschwerdefall vorgelegen sein, nunmehr liegt er aber nicht mehr vor, weil eine neue Berufungsverhandlung anberaumt wurde; genau dasselbe Ergebnis wäre im Falle der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erzielt worden. Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb "hinsichtlich aller Beschwerdepunkte" klaglos gestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050184.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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