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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Entscheidend ist also, dass aus der Versäumung der Verhandlung ein Rechtsnachteil entsteht. Dieser mag urprünglich im Beschwerdefall vorgelegen sein, nunmehr liegt er aber nicht mehr vor, weil eine neue Berufungsverhandlung anberaumt wurde; genau dasselbe Ergebnis wäre im Falle der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erzielt worden. Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb "hinsichtlich aller Beschwerdepunkte" klaglos gestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050184.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011