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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Die Nachbarn müssen im vereinfachten Bewilligungsverfahren bei Bedenken Einwendungen erheben, um Parteistellung zu erlangen, und zwar in jeder in Frage kommenden Hinsicht (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, S 520). Das Recht zur Geltendmachung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten besteht längstens bis drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn, da das Gesetz die Parteistellung ausdrücklich von der Erhebung von Einwendungen abhängig macht. Im Umfang anderer, also späterer Einwendungen, wird keine Parteistellung erlangt. (Im gegenständlichen Zusammenhang folgt die Präklusion unmittelbar aus § 70a BauO für Wien und nicht aus § 42 AVG)
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013