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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 20 Abs. 2 ElWOG gibt dem nicht zum Zuge gekommenen Netzbewerber einen Anspruch auf Feststellung; an seiner Parteistellung kann daher kein Zweifel bestehen. Im Verfahren geht es allein um die Rechtmäßigkeit der vom Netzbetreiber pflichtgemäß vorgenommenen Zuteilung, woraus ebenso unzweifelhaft erhellt, dass der Netzbetreiber Partei des Verfahrens sein muss. Seine rechtliche Stellung wird durch das Ergebnis des Verfahrens - unmittelbar - tangiert. Er muss außerdem im Verfahren mitwirken und das Vorliegen der Verweigerungstatbestände nachweisen. Dabei geht es ausschließlich um die Feststellung, ob der Antragsgegner (Netzbetreiber) anlässlich seiner Entscheidung dem Gesetz gemäß vorgegangen ist; in diesem Verfahren werden aber keineswegs Berechtigungen (Konzessionen) zuerkannt oder verweigert. Daher ist eine Entscheidung in diesem Verfahren auch nicht geeignet, unmittelbar Rechte Dritter zu berühren.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050094.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008