RS Vwgh 2004/9/7 2004/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
ElWOG 1998 §20 Abs2;

Rechtssatz

§ 20 Abs. 2 ElWOG gibt dem nicht zum Zuge gekommenen Netzbewerber einen Anspruch auf Feststellung; an seiner Parteistellung kann daher kein Zweifel bestehen. Im Verfahren geht es allein um die Rechtmäßigkeit der vom Netzbetreiber pflichtgemäß vorgenommenen Zuteilung, woraus ebenso unzweifelhaft erhellt, dass der Netzbetreiber Partei des Verfahrens sein muss. Seine rechtliche Stellung wird durch das Ergebnis des Verfahrens - unmittelbar - tangiert. Er muss außerdem im Verfahren mitwirken und das Vorliegen der Verweigerungstatbestände nachweisen. Dabei geht es ausschließlich um die Feststellung, ob der Antragsgegner (Netzbetreiber) anlässlich seiner Entscheidung dem Gesetz gemäß vorgegangen ist; in diesem Verfahren werden aber keineswegs Berechtigungen (Konzessionen) zuerkannt oder verweigert. Daher ist eine Entscheidung in diesem Verfahren auch nicht geeignet, unmittelbar Rechte Dritter zu berühren.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050094.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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