RS Vwgh 2004/9/7 2001/05/1074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauO Wr §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, sich die Geltendmachung weiterer Einwendungen vorzubehalten, haben die Beschwerdeführer keine weiterreichenden Einwendungen im Rechtssinn erhoben, weil dieses Vorbringen allenfalls als Ankündigung, möglicherweise Einwendungen erheben zu wollen, zu deuten ist, was nicht ausreicht (vgl das zu § 42 AVG ergangene hg Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl 2003/06/0114).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X02

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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