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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, sich die Geltendmachung weiterer Einwendungen vorzubehalten, haben die Beschwerdeführer keine weiterreichenden Einwendungen im Rechtssinn erhoben, weil dieses Vorbringen allenfalls als Ankündigung, möglicherweise Einwendungen erheben zu wollen, zu deuten ist, was nicht ausreicht (vgl das zu § 42 AVG ergangene hg Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl 2003/06/0114).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051074.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
20.03.2013