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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/05/0219Rechtssatz
Ein Umweltanwalt im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 hat ein Organ zu sein, das zur Wahrnehmung des Schutzes der Umwelt in Verwaltungsverfahren eingerichtet wurde. Diese Voraussetzungen erfüllt ein vom Bund oder vom betroffenen Land eingerichtetes Organ auch dann, wenn es nur in einzelnen umweltrelevanten Verwaltungsverfahren Mitgestaltungsbefugnisse zum Schutze der Umwelt hat (vgl. Marlies Meyer, Die Landesumweltanwaltschaften, Recht der Umwelt 2003/2). Auf die gewählte Bezeichnung dieses Organes in den jeweiligen Gesetzen kommt es dabei nicht an. So wird nach überwiegender Auffassung dem Tiroler Umweltanwalt und dem Vorarlberger Landschaftsschutzanwalt, denen auf Grund der jeweiligen Landesgesetze so wie dem Kärntner Naturschutzbeirat lediglich die Wahrung des Naturschutzes aufgetragen ist und die daher auch nur in naturschutzrechtlichen Verfahren mitwirken können, die Stellung eines Umweltanwaltes im Sinne des § 2 Abs. 4 UVP-G 2000 zugebilligt (vgl. die Verweise bei Bergthaler-Weber-Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Praxishandbuch für Juristen, Kapitel X, Rz 29, Seite 429; siehe auch den Bescheid des Umweltsenates vom 23. Dezember 1998, Zl. 8/1998/2-68, in welchem der Vorarlberger Naturschutzanwalt als Umweltanwalt im Sinne des UVP-G und als Partei mit Berufungsrecht im Verfahren nach § 3 UVP-G qualifiziert wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050218.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015