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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs2;Rechtssatz
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (betreffend Versetzung nach § 25 Z. 2 LDG 1984) sieht die Beschwerdeführerin, dass sie und ihr Gatte "gleichsam als Kollektiv behandelt" würden. Es hätte genau klargestellt werden müssen, was sie falsch gemacht hätte und woraus sich ihre Unbelehrbarkeit ergäbe. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid wiederholt vom "Lehrerehepaar" gesprochen wird, womit jedoch - schlüssig begründet - eine Sozialisation der Beschwerdeführerin und des Direktors der Polytechnischen Schule - ihrem Ehegatten - einerseits und wesentlicher Teile des Lehrkörpers andererseits zum Ausdruck gebracht werden soll, ohne damit jedoch der Beschwerdeführerin ein Verhalten des Schulleiters anzulasten oder einen sonstigen Vorwurf gegen sie zu erheben. Die Beschwerdeführerin vermisst daher zu Unrecht eine nähere Begründung, was sie falsch gemacht habe und woraus sich ihre Unbelehrbarkeit ergeben solle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120042.X07Im RIS seit
21.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011