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L82000 BauordnungNorm
AVG §42;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 455 unter 35f und 35g zitierte hg. Rechtsprechung). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Einwendungen, die im Berufungsverfahren nach Aufhebung des Bescheides erhoben wurden und sich nicht auf die danach vorgenommenen Planänderungen (betreffend das Ausmaß der bebaute Fläche in der Abstandsfläche und die oben beschriebene Darstellung des konsentierten Altbestandes) bezogen, präkludiert ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050229.X01Im RIS seit
12.10.2004