RS Vwgh 2004/9/7 2003/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 455 unter 35f und 35g zitierte hg. Rechtsprechung). Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich jener Einwendungen, die im Berufungsverfahren nach Aufhebung des Bescheides erhoben wurden und sich nicht auf die danach vorgenommenen Planänderungen (betreffend das Ausmaß der bebaute Fläche in der Abstandsfläche und die oben beschriebene Darstellung des konsentierten Altbestandes) bezogen, präkludiert ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050229.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten