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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Hauseigentümerin aufAufhebung des Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes betreffenddie Änderung von Richtwerten infolge Zumutbarkeit der Beschreitungdes gerichtlichen Rechtsweges in einem mietrechtlichenAußerstreitverfahrenRechtssatz
Gemäß §37 Abs1 Z8 MietrechtsG entscheidet im Außerstreitverfahren das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Mietshaus gelegen ist, auf Antrag - auch des Vermieters (vgl MietSlg 36495/19) - über die "Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses". In diesem Verfahren kann die Antragstellerin unter Darlegung der nach ihrer Auffassung gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Gesetzes sprechenden Argumente die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages durch das Gericht zweiter Instanz beim Verfassungsgerichtshof anregen (daran ändert auch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nichts, da gegen die in diesem ergangene Entscheidung gemäß §40 MietrechtsG das Gericht angerufen werden kann). Dieser Weg ist zumutbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Mietenrecht, RichtwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G55.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010