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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Erfolgte im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde eine Projektmodifikation, welche die belangte Behörde für zulässig erachtet und dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt hat, so wäre im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass sich die erteilte Bewilligung nunmehr auf das geänderte Projekt bezieht (weil ansonsten ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung besteht). Es war daher rechtswidrig, die Berufung der Beschwerdeführerin in der Weise, wie dies mit dem angefochtenen Bescheid geschah, als unbegründet abzuweisen, ohne die Änderung des Projektes im Spruch des angefochtenen Bescheides klarzustellen (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 94/06/0024, BauSlg. 158, vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, BauSlg. 153, oder auch vom 9. September 1999, Zl. 98/06/0084, BauSlg. 190).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050137.X01Im RIS seit
12.10.2004