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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 1 lit. d BauO für Wien hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren zwar "die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bei Bauführungen, für die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 lit. a)" vorzulegen , hierbei handelt es sich aber um ein Belegerfordernis des Bauansuchens und um keine Entscheidungsvoraussetzung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 13 zu § 63 BauO für Wien, Seiten 438 f). Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat für den Nachbarn nur insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektive öffentliche Rechte erwachsen sind (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171). Der Nachbar kann gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiven öffentlichen Rechte berührende Wiedergabe des Inhaltes der bezughabenden Verordnung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 8 zu § 9 BauO für Wien, Seite, 250), das Fehlen der Vorlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Parteistellung genießenden Nachbarn.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050785.X05Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015