RS Vwgh 2004/9/7 2002/05/0785

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litd;
BauO Wr §9 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. d BauO für Wien hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren zwar "die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bei Bauführungen, für die eine Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen erforderlich ist (§ 9 Abs. 1 lit. a)" vorzulegen , hierbei handelt es sich aber um ein Belegerfordernis des Bauansuchens und um keine Entscheidungsvoraussetzung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 13 zu § 63 BauO für Wien, Seiten 438 f). Die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen hat für den Nachbarn nur insofern Bedeutung, als ihm durch eine solche subjektive öffentliche Rechte erwachsen sind (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/05/0171). Der Nachbar kann gegen einen solchen Bescheid daher einwenden, er enthalte eine unrichtige, seine subjektiven öffentlichen Rechte berührende Wiedergabe des Inhaltes der bezughabenden Verordnung (vgl. Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, E 8 zu § 9 BauO für Wien, Seite, 250), das Fehlen der Vorlage der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen bewirkt aber keine Rechtsverletzung des Parteistellung genießenden Nachbarn.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050785.X05

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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