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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat § 20 Abs. 1 (erster Satz) StVO 1960 verletzt. Ob sie deshalb auch tatsächlich bestraft werden kann, hängt jedoch davon ab, ob ein Fall der Straffreiheit gemäß § 99 Abs. 6 StVO 1960 - die Beschwerdeführerin bezieht sich auf dessen lit. c - vorliegt oder nicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, es liege "kein bloßer Sachschadensunfall" vor, "allerdings eine unter der Grenze des § 88 Abs. 2 Z 4 StGB liegende Körperverletzung". Hinreichende Feststellungen, aus denen nachvollziehbar überprüft werden könnte, es liege nicht der Fall einer Straffreiheit gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 vor, fehlen dem angefochtenen Bescheid jedoch, sodass er mit einem relevanten Begründungsmangel belastet ist. Eine im Verwaltungsstrafakt festgehaltene Gedächtnisnotiz, einer Mitteilung eines bestimmten BG zufolge sei das Gerichtsverfahren wegen nicht mehr als dreitägiger Gesundheitsschädigung eingestellt worden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030331.X02Im RIS seit
12.10.2004