RS Vfgh 2008/9/30 V349/08 ua

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3
B-VG Art139 Abs4
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §15 Abs2
SachbezugsV, BGBl 642/1992 §2
SachbezugsV, BGBl II 416/2001 §2

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen über die Bewertung des als Sachbezugüberlassenen Wohnraumes in den Sachbezugsverordnungen 1992 und 2001wegen Widerspruchs zum EStG 1988 mangels Differenzierung derQuadratmeterpreise nach Verbrauchsorten bzw wegen Festlegung vonPauschalsätzen weit unter den Mittelpreisen

Rechtssatz

Aufhebung jeweils des §2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl 642/1992, sowie der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (ArtI der Euro-SteuerumstellungsV, BGBl II 416/2001).

Die von den Sachbezugsverordnungen festgelegten Quadratmeterpreise widersprechen den Vorgaben des §15 Abs2 EStG 1988, weil einerseits nicht nach regionalen oder lokalen (Wohnungsmarkt)Verhältnissen differenziert wird und andererseits die gewählten Werte generell weit unter den üblichen Mieten liegen.

Hinweis auf die Richtwertverordnungen, die für ihren Geltungsbereich einerseits nach Bundesländern differenzieren und andererseits wesentlich höhere Werte selbst für die von den Richtwertverordnungen betroffenen Wohnungen vorsehen.

Keine Bedenken gegen die Festlegung pauschalierter Quadratmeterpreise und die Ermittlung des Sachbezugswertes für vom Arbeitgeber angemieteten Wohnraum mit 75 Prozent der tatsächlichen Miete.

Kein größerer administrativer Aufwand für die Arbeitgeber durch eine Verordnung, die den jeweils ortsüblichen Gegebenheiten durch eine feinere Differenzierung und den tatsächlichen Wertverhältnissen durch höhere Quadratmeterpreise Rechnung trägt.

§2 der Verordnung BGBl 642/1992 steht mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung. Es ist daher mit einer Aufhebung nach Art139 Abs3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG vorzugehen.

Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten des §2 der Verordnung BGBl II 416/2001 bis 31.12.08 gem Art139 Abs5 letzter Satz B-VG. Sie soll verhindern, dass die Grundlagen für die Lohnbesteuerung dieser Sachbezugswerte während des laufenden Kalenderjahres eine Änderung erfahren.

Anlassfall B780/07, E v 06.10.08, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B1010/08, E v 08.10.08.

Entscheidungstexte

  • V 349/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.2008 V 349/08 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Sachbezug, Bewertung, Geltungsbereich(zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Fristsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V349.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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