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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;Rechtssatz
Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot davon aus, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit der erhobenen Gebühren voraussetzt, dass eine derartige Gebühr "von dem Betreiber, der die DCS 1800- Lizenz besitzt", bereits erhoben wurde. Aus § 125 Abs. 3 TKG kann daher auch in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot, wie es vom EuGH in der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, dargelegt wurde, nicht abgeleitet werden, dass einem Unternehmen, das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Frequenzzuteilung an den Inhaber einer GSM 900-Konzession über keine "DCS 1800-Lizenz" verfügt, Parteistellung im Frequenzzuteilungsverfahren an den Inhaber der GSM 900-Konzession einzuräumen ist.
Gerichtsentscheidung
61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030016.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011