RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0016

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202000
E3L E13309900
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art11 Abs2;
31997L0013 Telekommunikationsdienste Rahmen-RL Art9 Abs2;
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;
AVG §8;
EURallg;
TKG 1997 §125 Abs3;

Rechtssatz

Auch der EuGH geht in seinem Urteil vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99 (Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH) im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot davon aus, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit der erhobenen Gebühren voraussetzt, dass eine derartige Gebühr "von dem Betreiber, der die DCS 1800- Lizenz besitzt", bereits erhoben wurde. Aus § 125 Abs. 3 TKG kann daher auch in Verbindung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot, wie es vom EuGH in der Beantwortung des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0071, dargelegt wurde, nicht abgeleitet werden, dass einem Unternehmen, das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Frequenzzuteilung an den Inhaber einer GSM 900-Konzession über keine "DCS 1800-Lizenz" verfügt, Parteistellung im Frequenzzuteilungsverfahren an den Inhaber der GSM 900-Konzession einzuräumen ist.

Gerichtsentscheidung

61999J0462 Connect Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030016.X03

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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