RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0298

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom 28. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten, dass von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen angemessene Bedingungen festzusetzen sind, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll. Klargestellt wurde auch, dass bei der konkreten Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG sowie die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1, 5 und 6 RL 97/33/EG zu berücksichtigen sind. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen in der selben Höhe wie die (kostenorientierten) Entgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden. Der Umstand, dass die für die Beschwerdeführerin als nicht marktbeherrschendes Unternehmen festgelegten Zusammenschaltungsentgelte (zeitversetzt) denen der mitbeteiligten Partei, bei der es sich um ein auf dem Zusammenschaltungsmarkt beherrschendes Unternehmen handelt, entsprechen, macht die Entgeltsfestsetzung also nicht per se rechtswidrig. Der VwGH hegt gegen die von der Regulierungsbehörde (auch hier) angeordnete stufenweise Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2000/03/0287).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030298.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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