Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0164, und vom 28. April 2004, Zlen. 2002/03/0084 und 2002/03/0125, festgehalten, dass von der Regulierungsbehörde bei der Entscheidung über die Festlegung von Zusammenschaltungsentgelten nicht marktbeherrschender Unternehmen angemessene Bedingungen festzusetzen sind, wodurch ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien herbeigeführt werden soll. Klargestellt wurde auch, dass bei der konkreten Festlegung der (angemessenen) Zusammenschaltungsentgelte die Gesetzes- bzw. Regulierungsziele der §§ 1 und 32 Abs. 1 TKG sowie die Zielsetzungen des Art. 9 Abs. 1, 5 und 6 RL 97/33/EG zu berücksichtigen sind. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zusammenschaltungsentgelte nicht marktbeherrschender Unternehmen in der selben Höhe wie die (kostenorientierten) Entgelte des Marktbeherrschers festgelegt werden. Der Umstand, dass die für die Beschwerdeführerin als nicht marktbeherrschendes Unternehmen festgelegten Zusammenschaltungsentgelte (zeitversetzt) denen der mitbeteiligten Partei, bei der es sich um ein auf dem Zusammenschaltungsmarkt beherrschendes Unternehmen handelt, entsprechen, macht die Entgeltsfestsetzung also nicht per se rechtswidrig. Der VwGH hegt gegen die von der Regulierungsbehörde (auch hier) angeordnete stufenweise Absenkung der Zusammenschaltungsentgelte keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 2004, Zl. 2000/03/0287).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030298.X01Im RIS seit
12.10.2004