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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0436 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung in dem bei der Telekom-Control-Kommission "derzeit anhängigen Verfahren betreffend die Genehmigung neuer Endkundentarife" der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Beteiligtenstellung gemäß § 8 AVG iVm § 18 Abs. 6 TKG der beschwerdeführenden Partei insofern stattgegeben, "als es ... (ihr) freisteht, eine Stellungnahme zum Verfahren G 11/99 abzugeben" (Spruchpunkt 2.). Dass mit dem angefochtenen Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/99, Rn 114 mwH)) der Beschwerdeführerin verletzt worden seien, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden. Selbst unter der Annahme, dass mit den von der Beschwerdeführerin für eine richtlinienkonforme Interpretation herangezogenen Richtlinienbestimmungen (als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau) aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte des Einzelnen eingeräumt sein sollten, erweist sich die Beschwerde aus den im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2003, Zl. 2000/03/0328, angestellten Erwägungen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unbegründet.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030123.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012