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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Die notwendige Interessenabwägung bei Ermittlung des angemessenen Entgelts erfordert als ein Kriterium unter mehreren auch ein Eingehen auf die konkreten Kosten des betroffenen Unternehmens bei der Erbringung der Zusammenschaltungsleistungen (vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. März 2004, Zlen. 2002/03/0164 und 2002/03/0188). Es sind also die dafür wesentlichen Umstände zu ermitteln und der Entscheidung zugrunde zu legen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030298.X02Im RIS seit
12.10.2004