RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

KflG 1999 §14 Abs1;
KflG 1999 §14 Abs2;
KflG 1999 §14 Abs3;
KflG 1999 §7 Abs1 Z3;
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Für ein existentes öffentliches Unternehmen besteht die Möglichkeit, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. b KflG die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Soll die beantragte Linie in einem "Verkehrsbereich" geführt werden, der sich insoweit auf den Verkehrsbereich einer bestehenden Linie erstreckt, als diese Linie nachhaltig gefährdet werden könnte, so hat die Behörde die vorgelegten Beförderungszahlen und -einnahmen (§ 14 Abs. 2 und 3 KflG) zu prüfen und zu vergleichen und das Ansuchen abzuweisen, wenn nicht durch Vorschreibung von Auflagen ein Schutz des existenten Linienverkehrs gewährleistet scheint. Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Befriedigung des für eine Linie in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nach § 7 Abs. 1 Z. 3 KflG darf keine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. b KflG in Kauf genommen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030242.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten