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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KflG 1999 §14 Abs1;Rechtssatz
Für ein existentes öffentliches Unternehmen besteht die Möglichkeit, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. b KflG die nachhaltige Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch ein weiteres in seinen Verkehrsbereich hinzutretendes Unternehmen geltend zu machen. Soll die beantragte Linie in einem "Verkehrsbereich" geführt werden, der sich insoweit auf den Verkehrsbereich einer bestehenden Linie erstreckt, als diese Linie nachhaltig gefährdet werden könnte, so hat die Behörde die vorgelegten Beförderungszahlen und -einnahmen (§ 14 Abs. 2 und 3 KflG) zu prüfen und zu vergleichen und das Ansuchen abzuweisen, wenn nicht durch Vorschreibung von Auflagen ein Schutz des existenten Linienverkehrs gewährleistet scheint. Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen und wirtschaftlichen Befriedigung des für eine Linie in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses nach § 7 Abs. 1 Z. 3 KflG darf keine Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 lit. b KflG in Kauf genommen werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030242.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008