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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer in seiner zunächst an den VfGH erhobenen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung nach § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 hat der VfGH nicht geteilt und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (vgl. in diesem Zusammenhang auch den B des VfGH vom 15. Juni 2001, G 91, 104/01, mit dem Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten auf Aufhebung des § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 bzw. des sich auf die Zuständigkeit der Landesregierung beziehenden Satzteiles dieser Bestimmung zurückgewiesen wurden). Auch der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008