RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §1 Abs1;
TKG 1997 §18 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Anwendung des § 18 Abs. 6 TKG 1997 ist auch die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 legcit zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 1 legcit ist es der Zweck des TKG 1997, "durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten". Vor diesem Hintergrund ist auch die aus § 18 Abs. 6 TKG 1997 ersichtliche Regelung, dass genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen sind, zu verstehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030360.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten