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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §1 Abs1;Rechtssatz
Bei der Anwendung des § 18 Abs. 6 TKG 1997 ist auch die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 legcit zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 1 legcit ist es der Zweck des TKG 1997, "durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten". Vor diesem Hintergrund ist auch die aus § 18 Abs. 6 TKG 1997 ersichtliche Regelung, dass genehmigungspflichtige Entgelte unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrunde liegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen sind, zu verstehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030360.X03Im RIS seit
20.10.2004