RS Vwgh 2004/9/8 2002/03/0327

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §7 Abs4;
GGBG 1998 §7 Abs8;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs. 4 GGBG ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Absender sämtliche zur Erfüllung der dem Absender gemäß Abs. 3 auferlegten Pflichten erforderlichen Unterlagen zu übergeben, soweit dieser nicht bereits im Besitz dieser Unterlagen ist, und die hiefür erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Den Verlader treffen demgegenüber die in § 7 Abs. 8 GGBG vorgesehenen Verpflichtungen, wenn er die gefährlichen Güter in Versandstücken oder in einem Container verlädt oder unmittelbar dem Beförderer übergibt. Vom Wortlaut beider Bestimmungen her ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass von ihnen gleichartiges Verhalten gegenüber dem Auftraggeber und dem Verlader geahndet wird. Selbst wenn aber auf Grund dieser Normen inhaltlich gleichartiges Verhalten verfolgt werden könnte, bestünden dagegen keine Bedenken, da in § 7 Abs. 4 und Abs. 8 GGBG an den Auftraggeber betreffend die Besorgung einer Güterbeförderung bzw. an den Verlader unterschiedliche Verhaltensanforderungen gestellt werden, die in den unterschiedlichen Funktionen dieser Personen im Hinblick auf die Beförderung ihre Grundlage haben und die daher jeweils auch einen unterschiedlichen Unwertgehalt haben (vgl. zum Verhältnis der Strafnormen im GGBG betreffend eine Person in den Funktionen als Zulassungsbesitzer und als Beförderer u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 2000/03/0143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030327.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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