RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0068 2004/03/0069 2004/03/0070 2004/03/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0201 E 26. Juni 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Sind die von der Behörde zweiter Instanz als erwiesen angenommenen Taten entsprechend dem Gebot des § 44a Z 1 VStG in dem (mit dem Bescheid der Behörde zweiter Instanz bestätigten und damit übernommenen) Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz umschrieben, bedarf es keiner Wiederholung dieser Feststellungen in der Begründung des Bescheides der Behörde zweiter Instanz.

Schlagworte

Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030067.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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