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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VVG §4 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Baupolizeilicher Auftrag - Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen durch den angefochtenen Bescheid bestätigten baupolizeilichen Auftrag betreffend Instandsetzung einer Kellerröhre. Der Vollzug des Bescheides hätte zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die Kosten der Ersatzvornahme übernehmen müsste. Diese wären von der Beschwerdeführerin zu tragen und verloren. Die Interessenabwägung scheidet aus, wenn zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug fordern (Hinweis Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122). Eine drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bildet ein solches, die aufschiebende Wirkung ausschließendes öffentliches Interesse (Hinweis Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 249).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004050070.A01Im RIS seit
02.12.2004