RS Vwgh 2004/9/8 2004/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §8;
TKG 1997 §125 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/03/0016 E 8. September 2004 RS 1

Stammrechtssatz

§ 125 Abs. 3 TKG erlaubt unter den im Gesetz angeführten Voraussetzungen bei Bedarf die Zuteilung zusätzlicher Frequenzen an bestehende Inhaber einer dort genannten Konzession. § 125 Abs. 3 TKG ermöglicht insbesondere auch (unter den weiteren normierten Voraussetzungen) die Zuteilung von Frequenzen aus dem DCS-1800- Bereich ohne Auferlegung eines zusätzlichen Frequenznutzungsentgeltes an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030015.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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