RS Vwgh 2004/9/8 2001/03/0223

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines an das festgestellte Gemeindejagdgebiet anschließenden Eigenjagdgebietes kommt gegen den Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes insoweit Beschwerdelegitimation zu, als er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, iSd § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt worden sein könnte (vgl. die auch für die geltende Fassung des Kärntner Jagdgesetzes maßgeblichen E VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0131, und vom 25.11.1991, 91/19/0121, sowie - in Bezug auf die Berufungslegitimation - auch das E vom 30.4.2003, 2001/03/0023).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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