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L65000 Jagd WildNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines an das festgestellte Gemeindejagdgebiet anschließenden Eigenjagdgebietes kommt gegen den Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes insoweit Beschwerdelegitimation zu, als er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 Krnt JagdG 2000 im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, iSd § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt worden sein könnte (vgl. die auch für die geltende Fassung des Kärntner Jagdgesetzes maßgeblichen E VwGH vom 28.10.1991, 91/19/0131, und vom 25.11.1991, 91/19/0121, sowie - in Bezug auf die Berufungslegitimation - auch das E vom 30.4.2003, 2001/03/0023).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X01Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008