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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt des zu erzielenden fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien und im Interesse einer klaren, eine "Rechtsfolgenkumulation" vermeidenden Regelung ist es rechtmäßig, wenn die Regulierungsbehörde für eine "Sperre" für den Verzugsfall den im Erkenntnis wiedergegebenen Punkt 7 des bekämpften Bescheides als ausreichend angesehen und die Anordnung eines zusätzlichen außerordentlichen Kündigungsgrundes nicht für erforderlich erachtet hat. Dies (auch) vor dem Hintergrund, dass es sich beim Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Endkunden einerseits und ihrem Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als ihrem Zusammenschaltungspartner andererseits um maßgeblich verschiedene Sachverhalte handelt, was der Notwendigkeit, im Verhältnis zu ihren Endkunden bestehende Regelungen auf ihre Zusammenschaltungspartner zu übertragen, entgegensteht. An eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen ist die Regulierungsbehörde daher nicht gebunden.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030330.X05Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008