Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Präjudizialität einer Aufhebungsverordnung (hier:Geschwindigkeitsbeschränkung) im Verfahren vor einem UnabhängigenVerwaltungssenat angesichts nunmehr anzuwendender Grundregel;Zurückweisung des Antrags des UVS auf Aufhebung derAufhebungsverordnung mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.12.05, Z MA 46-ALLG-38702/2005, soweit mit ihr die Verordnung vom 25.06.81, MA 46-V21-25/81, (betr Erhöhung der gem §20 Abs2 StVO 1960 erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h in der Prager Straße) aufgehoben wurde.
Der Berufungswerber wurde gem §20 Abs2 StVO bestraft, da er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Eine Vorschrift wie die angefochtene Verordnung, die eine andere Vorschrift (Verordnung aus 1981, mit der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h erhöht wurde) aufhebt, ist in einem Fall wie diesem nicht schon deshalb präjudiziell, weil nunmehr (als Folge der Aufhebungsvorschrift) die bisher schon bestehende Grundregel (hier: §20 Abs2 StVO) zur Anwendung kommt.
ebenso: B v 08.10.08, V375/08, betr Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 09.12.05, Z MA-46-ALLG- 38702/2005, Aufhebung der Verordnung vom 14.10.96, MA 46-V19-886/96, betr Erhöhung der gem §20 Abs2 StVO 1960 erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h im Bereich Heiligenstädterstraße - B 14.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung,Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität,Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V333.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010