RS Vwgh 2004/9/8 2000/03/0330

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Veröffentlicht am 08.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Auf dem Boden des im Erkenntnis (unter II.2.) dargestellten, auch vorliegend maßgeblichen Verständnisses des § 41 TKG ist die Regulierungsbehörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen. Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs. 3 TKG nicht zur Folge, dass die Regulierungsbehörde lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 leg. cit. im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die Regulierungsbehörde eine solche Anordnung im Rahmen der genannten maßgeblichen Zielsetzungen so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0124). Um dem gerecht werden zu können, ist bei dem mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge auch darauf zu achten, dass eine klare und den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Regelung angeordnet wird.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030330.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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