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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;Rechtssatz
Auf dem Boden des im Erkenntnis (unter II.2.) dargestellten, auch vorliegend maßgeblichen Verständnisses des § 41 TKG ist die Regulierungsbehörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen. Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs. 3 TKG nicht zur Folge, dass die Regulierungsbehörde lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 leg. cit. im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die Regulierungsbehörde eine solche Anordnung im Rahmen der genannten maßgeblichen Zielsetzungen so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0124). Um dem gerecht werden zu können, ist bei dem mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge auch darauf zu achten, dass eine klare und den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Regelung angeordnet wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000030330.X04Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008