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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31990L0387 ONP-RL Einführung Art5a Abs3 idF 31997L0051;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0342 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Da die vorliegende Entbündelungsanordnung ihre Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht, sondern im TKG iVm der Zusammenschaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 14/1998 (ZVO), findet, kann der VwGH auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht finden, dass mit dem bekämpften Bescheid aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete individuelle Rechte (im Hinblick auf Richtlinienbestimmungen derart, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind und sich der Einzelne daher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sie berufen kann, und zwar auch, soweit sie so geartet sind, dass sie Rechte festlegen, die der Einzelne dem Staat gegenüber geltend machen kann (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003, Rs C-462/1999, Rz 114, mwH)) der beschwerdeführenden Partei verletzt worden seien. Dies gilt auch für die im Rahmen der Entbündelungsanordnung normierten Entgelte, zumal der Kostenrechnungsmaßstab FL-LRAIC (Forward-Looking Long Run Average Incremental Costs) auf die vorliegende Entbündelungsanordnung - die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen war - (lediglich) auf dem Boden des TKG iVm der ZVO (insbesondere ihres § 9 Abs. 3) zur Anwendung kam.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030112.X02Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012