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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/03/0068 2004/03/0069 2004/03/0070 2004/03/0071Rechtssatz
Die Behörde zweiter Instanz hat im Spruch der beiden angefochtenen Bescheide jeweils "die angefochtenen Straferkenntnisse" der Behörde erster Instanz bestätigt und in der Begründung auf die Wiedergabe des Spruches jeweils eines dieser Straferkenntnisse der erstinstanzlichen Behörde mit dem Hinweis darauf verzichtet, dieser sei abgesehen von den Daten zur Individualisierung der Transitfahrt gleichlautend mit dem wörtlich zitierten Spruch des jeweils anderen angefochtenen Straferkenntnisses. Indem die Behörde zweiter Instanz in den angefochtenen Bescheiden jeweils sämtliche Aktenzahlen der mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisse angeführt hat und der Spruch dieser erstinstanzlichen Bescheide den Inhaltserfordernissen des § 44a VStG genügt, konnte sich die Behörde zweiter Instanz mit dem erwähnten Verweis begnügen.
Schlagworte
Berufungsverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt des Spruches Diverses Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030067.X02Im RIS seit
12.10.2004