RS Vwgh 2004/9/8 2001/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.2004
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §9;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die Schlüssigkeit des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der dem Sachverständigen erteilte Auftrag darin nicht ausdrücklich wiederholt wird, und dass im Abschnitt "I. Befund" dieses Gutachtens in nachvollziehbarer Weise (nämlich durch Verweis auf den Akt der belBeh) angegeben ist, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige bei der Befunderstellung gestützt hat.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd freie Beweiswürdigung Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001030223.X06

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten